In diesem Jahr können all diejenigen die "Rente mit 63" in Anspruch nehmen, die 1957 geboren wurden - und auf 45 Versicherungsjahre kommen. Ist das der Fall, beginnt der Ruhestand jedoch nicht mit ihrem Geburtstag, sondern zehn Monate danach.
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Bedeutet: Für die 1957 geborenen Frührentner des Jahres 2020 startet die Rente frühestens im November. Bis September verabschieden sich die des Jahrgangs 1956, die mit 63 Jahren und acht Monaten in Rente gehen können.
"Die Leute rennen uns die Bude ein"
Früher aufhören zu arbeiten, früher in Rente - diese Möglichkeit nehmen jedes Jahr Hunderttausende wahr. Seit der Einführung 2014 steigen die Zahlen stetig. Im vergangenen Jahr nutzten bis Ende November exakt 238.163 Menschen die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte", wie aus Zahlen der Rentenversicherung hervorgeht.
"Die Leute rennen uns die Bude ein", sagte kürzlich Jork Beßler, Chef der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, der Nachrichtenagentur dpa zum Thema Rente mit 63.
"Mit der abschlagsfreien "Rente ab 63" werden die Menschen belohnt, die mit ihrer Lebensarbeitsleistung das Rentensystem stützen", heißt es aus dem Bundesarbeitsministerium.
Lebenslauf durchforsten
Einzige Voraussetzung: Man muss auf 45 Versicherungsjahre bei der Deutschen Rentenversicherung kommen. Nur dann gibt es die Rente ohne Abzüge. Und mit Abzügen sowieso nicht: "Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie nicht vorzeitig erhalten – auch nicht mit Abschlägen", heißt es bei der Deutschen Rentenversicherung.
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Wer also mit der Frührente liebäugelt, sollte seinen Lebenslauf durchforsten - und nach Tätigkeiten und Beiträgen suchen, die dafür in Frage kommen.
Denn die vorgeschriebene Anzahl von Versicherungsjahren bedeutet nicht, dass man 45 Jahre lang - etwa als Arbeitnehmer - Rentenbeiträge abgeführt haben muss.
Diese Zeiten und Beiträge werden berücksichtigt
Um auf die 45 Jahre zu kommen, akzeptiert die Rentenversicherung neben den Renten-Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit:
Beiträge für Minijobs, die der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber gezahlt hat. Beiträge, die nur der Arbeitgeber gezahlt hat, werden anteilig angerechnet.
Zeiten für Kindererziehung: Unabhängig vom Geburtsjahr werden Erziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt. Wichtig: "Die Erziehungszeiten müssen Sie selbst beantragen, sonst zählen sie nicht zur Rente!", so die Rentenversicherung.
Zeiten für Wehr- und Zivildienst
Zeiten für die private Pflege eines Menschen (nicht erwerbsmäßig)
Übergangsgeld zur medizinischen Rehabilitation
Krankengeld, Verletztengeld
Schlechtwettergeld
Insolvenz- und Kurzarbeitergeld
Ersatzzeiten: Dies gilt etwa Menschen, die in der DDR in politischer Haft waren
Freiwillige Beiträge - unter der Voraussetzung, dass mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind. Davon profitieren freiwillig Versicherte wie zum Beispiel selbständige Handwerker.
Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen. Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I) werden angerechnet.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld gilt in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn: Diese Zeiten werden bei der abschlagsfreien „Rente ab 63“ nicht mitgezählt. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer wegen Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers arbeitslos geworden ist und Arbeitslosengeld erhält.
Diese Zeiten gelten nicht für die "Rente mit 63":
- Zeiten der Schulausbildung
- Zeiten des Studiums
- Zeiten, in denen Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezogen wurde
- Zeiten aus Versorgungsausgleich nach Scheidung
- Zeiten aus Rentensplitting unter Ehepartnern
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