§ 45b des Sozialgesetzbuches Elf regelt den Anspruch aller Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Demnach können Pflegebedürfte in häuslicher Pflege unabhängig vom Pflegegrad zusätzliche Leistungen beantragen. Der Anspruch beläuft sich auf monatlich bis zu 125 Euro, dies entspricht bis zu 1500 Euro pro Jahr.
Wie der "NDR" unter Berufung auf Daten der Techniker Krankenkasse berichtet, fordern viele Berechtigte das Geld jedoch nicht an. In Mecklenburg-Vorpommern sollen 2019 nur 59 Prozent der Pflegebedürftigen von im Recht Gebrauch gemacht haben.
Keine Barauszahlung möglich
Bei dem Entlastungsbetrag handelt es sich nicht um einen Barauszahlung, sondern einen zweckgebundenen Anspruch auf Kostenerstattung - "für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende".
Der Betrag wird demnach nur gewährt, wenn die Leistungen auch in Anspruch genommen wurden.
In Vorkasse gehen und Kostenerstattung beantragen
Das bedeutet: Die Pflegebedürftigen müssen zunächst in Vorkasse gehen und betragen dann gegen Vorlage von Rechnungen und Quittungen die Erstattung der Kosten bei ihrer Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung.
Pflegebedürftige, die sich damit überfordert fühlen, können Pflegediensten eine Abtretungserklärung unterschreiben. Dann holen sich die Dienste die Kostenerstattung direkt von der Kasse.
Erstattbar sind beispielsweise Kosten, die durch Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder ambulante Pflegedienste entstehen. Für Personen mit Pflegestufe 1 auch Hilfe beim Duschen oder Baden.
Monatlicher Betrag verfällt nicht
Wenn der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro nicht völlig genutzt wird, wird der Restbetrag auf die Folgemonate übertragen. Nicht verwendetes Budget zum Ende des Kalenderjahres, kann noch bis Ende Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Danach besteht die Möglichkeit nicht mehr.
Um erstattbare Betreuungs- und Entlastungsleistungen erbringen zu dürfen, müssen die Anbieter nach Landesrecht anerkannt sein. Informieren Sie sich bei der zuständigen Pflegekassen, welche Optionen Sie haben.
Grundsätzlich haben auch Nachbarschaftshelfer das Recht auf den Entlastungsbetrag. Pro Monat sind maximal 25 Stunden à 8 Euro steuerfrei abrechenbar, wenn die Person einen entsprechenden Kurz durchlaufen und sich bei der Pflegekasse als Helfer registriert hat.
Erstattbare Entlastungs- und Betreuungsleistungen
Als Entlastungsleistungen zählen z. B.:
- Begleitung zum Hausarzt
- gemeinsames Backen mit Alltagsbegleiter
- haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung, Einkäufe, Fahrdienste, Verpflegung, Botengänge
- Inanspruchnahme von Pflegebegleitern
Als Betreuungsleistungen zählen z. B.:
- Tagesbetreuung in Kleingruppen
- Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer
- Betreuungsgruppen für Demenzkranke
- Mobilisation unter Begleitung
- Besuchsdienste
- sinnvolle Beschäftigung (lesen, backen, kochen)
- familienentlastende Angebote
In bestimmten Fällen steht der Entlastungsbetrag auch Pflegeheimbewohnern zu.
Umwandlungsanspruch für Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab Pflegegrad 2 zudem die Möglichkeit, ihren monatlichen Leistungsbetrag für ambulante Sachleistungen umzuwandeln.
Wird dieser Leistungsbetrag nicht in voller Höhe ausgeschöpft, kann er für ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.
Beispiel: Die Pflegekassen gewähren Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 ambulante Sachleistungen in Höhe von 689 Euro pro Monat für die häusliche Pflege. Beansprucht der Pflegebedürftige beispielsweise nur 500 Euro, kann die Differenz von 189 Euro für zusätzliche Entlastungs- und Betreuungsleistungen verwendet werden.
Weitere Informationen gibt's auf www.pflege.de
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