In dem Fall war eine Rentnerin im November 2009 gestorben. Während ihre Bank wenige Tage später in Kenntnis gesetzt worden war, erfuhr die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erst im Januar 2010 davon – zu dem Zeitpunkt waren zwei Monatsrenten zu viel überwiesen. Als sie die Rücküberweisung bei der Bank geltend machte, hatte jene das Konto der Bezieherin bereits aufgelöst und das Guthaben den Erben ausgezahlt. Eine Rückzahlung verweigerte sie daher, weshalb die DRV vor Gericht zog.
Geld unter Vorbehalt überwiesen
Dabei berief sie sich auf § 118 Absatz 3 SGB VI, wonach Geldleistungen, die nach dem Tod eines Berechtigten auf ein Konto überwiesen wurden, unter Vorbehalt erbracht wurden. Stellt sich heraus, dass zu Unrecht überwiesen wurde, darf der Versicherungsträger das Geld zurückfordern.
Zwei Instanzen uneinig
Nachdem die DRV in erster Instanz Recht bekommen hatte und das Urteil in zweiter Instanz wieder aufgehoben worden war (da das Konto bereits aufgelöst war), landete der Fall vor dem Bundessozialgericht (BSG) - es ging um zwei Monatsrenten in Höhe von insgesamt knapp 730 Euro.
Rechtslage zunächst nicht eindeutig
Wie knifflig der Fall ist, zeigt, dass der zuständige 5. Senat des BSG die Revision der DRV eigentlich zurückweisen wollte, dem allerdings ein früheres Urteil des 13. Senats entgegenstand. Deshalb entschied der Große Senat des BSG – und zwar zu Gunsten des Versicherungsträgers.
Bank steht in der Pflicht, nicht die Erben
In ihrem Urteil hoben die Richter hervor, dass sich der Anspruch der Versicherung auf Rückzahlung gegen die Bank richtet und nicht gegen die Erben der Frau. Er bestehe unabhängig davon, ob das Konto noch bestehe oder schon aufgelöst sei. Denn die Rentenversicherungsträger sollten nicht allein das Risiko dafür tragen, dass die "Geldinstitute Rentenzahlungen stets auch zugunsten der Erben gutschreiben, und zwar auch dann, wenn sie von dem Tod des Rentners positiv Kenntnis haben", heißt es in der Begründung.
Banken haben Sicherungsmöglichkeiten
Die Richter verweisen darauf, dass die Banken im Falle einer berechtigten Rückforderung durch Rentenversicherungsträger das Empfängerkonto in entsprechender Höhe belasten dürfen. Zudem haben sie ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Kontoführungsberechtigten – in dem Fall sind es die Erben der Rentnerin. Die Bank hätte daher die Kontoauflösung ablehnen dürfen. Alternativ hätte sie von den Rechtsnachfolgern eine entsprechende Sicherung verlangen können.
Macht eine Bank keinen Gebrauch von entsprechenden Sicherungsmöglichkeiten, muss sie die Beträge dennoch zurückzahlen, heißt es im Urteil.
Wann die Bank nicht zahlen muss
Eine Ausnahme gibt es jedoch: Wenn über den entsprechenden Geldbetrag bereits anderweitig verfügt wurde, ohne dass die Bank zu diesem Zeitpunkt vom Tod des Rentners wusste, und auch kein Guthaben in entsprechender Höhe existiert, muss die Bank nicht dafür aufkommen.
Autorin: Sandra Tjong, freie Journalistin
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