Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, sagte Bundesverfassungsgerichts-Präsident Andreas Voßkuhle, bei der Urteilsverkündung am Mittwoch in Karlsruhe.
Gericht: Freiheit, sich das Leben zu nehmen
Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Der neue Strafrechtsparagraf 217 mache das weitgehend unmöglich.
Deshalb erklärte das höchste deutsche Gericht Paragraf 217 im Strafgesetzbuch nach Klagen von schwerkranken Menschen, Sterbehelfern und Ärzten für nichtig.
Die Entscheidung des Einzelnen, "seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren", heißt es in dem Urteil.
Paragraf 217 stellt die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe. Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Straffrei bleiben Angehörige und "Nahestehende", die beim Suizid unterstützen.
Bundesregierung muss neues Gesetz vorlegen
Mit dem Paragrafen wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine, die sich für ihre Dienste meist bezahlen lassen, gesellschaftsfähig werden und ihre Angebote ausweiten.
Nach dem Karlsruher Urteil ist jetzt die Bundesregierung in der Pflicht, ein neues Gesetz auf den Weg zu bringen, das dem Richterspruch standhält.
Gesetzgeber darf Suizidhilfe regulieren
Aus dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil folge nicht, dass es dem Gesetzgeber untersagt sei, "die Suizidhilfe zu regulieren", so die Richter.
Es müsse aber sichergestellt sein, dass "dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt".
Solange es kein neues Gesetz gibt, gilt Paragraf 217.
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